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Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier Leistungsbeschreibung
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes
besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben
ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer
und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen
schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß
ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein
Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber
erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen
verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt.
Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung,
dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für
die erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme
auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen
nicht beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung
einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen
verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt
sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten,
welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu
können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung
ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist
und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar
existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß
in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung
berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer
Rechnung wie z. B. "Trockenbauarbeiten", "EDV-Leistungen",
"Fliesenarbeiten" oder "Beratungsleistung" genügen
allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug
geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache
Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
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