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Neuregelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen
Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt,
wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge,
die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von mehr als 8.472 (2015/bzw. 8.652 2016) verfügen. Diese Einkünfte-
und Bezügegrenze entfällt ab dem 1.1.2012.
Zukünftig bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis
zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer
Betracht. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht
bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon
ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung
abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf
ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden
Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar
vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und
wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt.
Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in
einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen)
Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend
in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden
unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.
Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von
Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch
eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen
Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit
geringem Einkommen hiervon erfasst werden.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder
kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder
fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung
ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend
erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von
behinderten Kindern werden nicht verändert.
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