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Operation nur durch den Chefarzt muss hinreichend deutlich sein
Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter
operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z. B. im Rahmen eines
Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend
deutlich machen.
Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen
ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte
Operation ein, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am
2.9.2014.
In dem entschiedenen Fall litt der Patient seit längerer Zeit unter einer
andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen
der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation vereinbarte
er eine Chefarztbehandlung, wurde aber von einem anderen Arzt als Vertreter
des Chefarztes komplikationslos operiert. Eine nach der Operation aufgetretene
Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Der Patient verlangte vom
Krankenhaus, vom Chefarzt und dem operierenden Arzt Schadensersatz, u. a. ein
Schmerzensgeld von 75.000 € mit der Begründung, die Operation sei
nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne
seine Zustimmung vom operierenden Arzt, und zudem fehlerhaft durchgeführt
worden.
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Nach der Anhörung eines
medizinischen Sachverständigen konnte das OLG keine fehlerhafte Behandlung
und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen.
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