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Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten
Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein
Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut
und einem Verbraucher unwirksam sind.
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden,
sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.
Ausgehend von der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt"
kann ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken
verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes
im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.
Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede
für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung
der Banken. Beim Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende
Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus
Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin
neben Zinsen von "Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes.
Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung"
eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit
"bepreist". Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung
für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige
Leistung der Banken dar. Vielmehr werden damit nur Kosten für Tätigkeiten
(wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung
des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung
der Kundenwünsche und -daten, die Führung der Vertragsgespräche
oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden abgewälzt, die die
Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten
zu erbringen haben.
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