Bibliothek - Themen von A bis Z
Unwirksamkeit von isolierten Endrenovierungsklauseln
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.9.2007
entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des
Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
(isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam
ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen
nur folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht
renoviert gem. Anlage zurückzugeben." In der Anlage zum
Mietvertrag heißt es unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume:
Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben.
Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände
sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen,
Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden
ist fachmännisch zu reinigen."
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem
vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam
ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung
des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme
der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig
ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung
bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während
der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die
Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren,
wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig)
Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des
Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf
bestünde.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755