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Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich der
Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber
zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede
nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.
Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004
7 AZR 198/04)
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