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Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften"
Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift
erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger
und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht
grundsätzlich fest, eine Gutschrift als "Gutschrift" zu
bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der
Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende
Neuregelung eingeführt:
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe "Gutschrift"
(anstelle von Rechnung) enthalten sein.
Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch
so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Das Wort "Gutschrift" sollte also nur auf solche Sachverhalte
angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger
erfolgt und nicht z. B. auf Rechnungsberichtigungen.
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