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Vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an einen Dritten zur Erfüllung
einer Verpflichtung des Arbeitgebers für die außerdienstliche
Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kfz ein
Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit den zu
versteuernden Anteil.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem Schreiben vom 19.4.2013 fest,
dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner
Kfz-Kosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche)
durch den Arbeitnehmer kein Nutzungsentgelt darstellt. Dies gilt auch
für einzelne Kfz-Kosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt
und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder wenn
der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die
zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen
Kfz-Kosten abgerechnet werden.
Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher
arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder
dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des
betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und darf nicht die
Weiterbelastung einzelner Kfz-Kosten zum Gegenstand haben.
Beispiel 1: In der Überlassungsvereinbarung ist geregelt,
dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe von 0,20 je privat
gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Hier handelt es sich um ein pauschales
Nutzungsentgelt. Der pauschale Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt
zu kürzen.
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer kann das Kfz mittels einer Tankkarte
des Arbeitgebers betanken. In der Überlassungsvereinbarung ist
geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat
veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den
Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten
verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats
einbehalten. Die nachträgliche Kostenübernahme durch den
Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt. Aus den übernommenen
Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass der
Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und
erst anschließend die Treibstoffkosten ersetzen muss.
Konsequenz: Vermeidung der teilweisen Übernahmen einzelner
Kfz-Kosten; dafür Vereinbarung eines pauschalen Nutzungsentgeltes.
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