Bibliothek - Themen von A bis Z
"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden,
dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die
sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Steuerpflichtigen und
seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die
Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen
und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 steuerlich zu
berücksichtigen sind.
Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von
Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche
Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro
unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner
Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den
zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem
Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war
nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über
eine eigene Eingangstür verfügte. Nachdem das Finanzamt nur die
für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale zum Abzug
zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das
Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb
nicht der Abzugsbeschränkung.
Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der
für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der
beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das
Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch
von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755