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Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich
Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung
von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie
aufgenommen wurde, können nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2012 grundsätzlich auch dann noch als
nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert
wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die
Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude,
vermietete dieses und erzielte hieraus Einkünfte. Im Jahr 2001 veräußerte
er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös
konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen
nicht vollständig abgelöst werden. Dadurch mussten auch im
Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen
Verbindlichkeiten aufgewendet werden. Das Finanzamt erkannte die für
2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht
als Werbungskosten an. Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht; die
geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
worden.
Anmerkung: Der BFH hielt damit an seiner bisherigen -
restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher
Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht
länger fest.
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