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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch für Kinder als Sonderausgabe absetzbar
Mit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes, das sich
bereits seit 2010 auswirkt, können Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen,
steuerlich besser berücksichtigt werden.
Was manche jedoch übersehen: Auch die Basisbeiträge der Kinder können
steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen,
in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den
Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind. Vor allem Eltern,
deren Kinder sich in der Ausbildung befinden und meist selbst
Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn die Eltern die Kinder
finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie
Kosten der Eltern behandelt.
Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es, wenn diese
ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es grundsätzlich
nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt oder erstattet werden.
Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist
ausreichend. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfen
aber nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Eltern, den
Kindern oder auf beide - nach nachvollziehbaren Kriterien - verteilt.
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