Bibliothek - Themen von A bis Z
Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein
Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können.
Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs, der das bisherige Abzugsverbot für
nicht klar genug definiert gehalten hatte, wurde in einer Sitzung des
Finanzausschusses am 25.10.2011 eine "Klarstellung der vom
Gesetzgeber gewollten Rechtslage" beschlossen. Zugleich soll aber ab
2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für
Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 zum Tragen kommen.
Die sog. Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
eingefügt.
Mit den Änderungen soll verdeutlicht werden, dass die erste
Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Die Klarstellungen sollen rückwirkend
für Veranlagungszeiträume ab 2004 gelten.
Anmerkung: Die geplante Gesetzesänderung bzw. "Nichtanwendungs-Gesetzgebung"
wird in der Fachwelt durchaus kritisch gesehen. In der Fachliteratur wird
bereits im Vorfeld über die Verfassungsmäßigkeit der neuen
gesetzlichen Regelung heftig debatiert und mit Verfassungsbeschwerden
gerechnet. Es gilt deshalb weiter der Grundsatz, alle Belege für
entsprechende Aufwendungen zu sammeln und sie einkommensteuerlich
rechtzeitig geltend zu machen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755