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Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis
von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht.
In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug
nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte
Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze
handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder
steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen
Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der
Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind
demgegenüber unerheblich.
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010
betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch
Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine
Freigrenze von 110 je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine
private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist
dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern
ist.
Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die
Freigrenze von 110 , ist von einer Mitveranlassung durch die
Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen
Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt,
hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH
jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der
Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr;
dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich
ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde
Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig
ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima
zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann
sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als
vorteilhaft erweisen.
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