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Nachträglicher Einbau von "Extras" in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass
Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in
ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als
Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die
sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.
Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas
vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung,
die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb
wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die
private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer
abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten
in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.
Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die
Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit
einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen
Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die
Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die
Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt
der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich
der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich
der Umsatzsteuer zu ermitteln.
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