Bibliothek - Themen von A bis Z
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Lebensversicherung
Betriebliche Altersversorgungen erfreuen sich großer Beliebtheit,
auch weil sie steuerlich vorteilhaft sein können. Kommt es jedoch zur
Auszahlung, stellt sich die Frage, ob und wenn in welchem Umfang die
Leistung aus der Versicherung auch der Kranken- und Pflegeversicherung
unterliegt.
Renten der "betrieblichen Altersversorgung" sind der Altersrente
vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner abgeführt werden. Das gilt seit dem
1.1.2004 auch dann, wenn eine nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt
worden war.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in zwei unterschiedlich
gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom
Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen
Kapitallebensversicherung verfassungskonform ist, wenn deren Prämien
teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.
In den entschiedenen Fällen hatte der jeweilige Arbeitgeber zugunsten
der Arbeitnehmer eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als
Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die
Versicherungsbeiträge an den Versicherer entrichtet. In beiden Fällen
übernahmen die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer. Während
aber im ersten Fall der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer
blieb, übertrug im zweiten Fall der Arbeitgeber alle Rechte aus dem
Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer.
Das BVerfG kam im ersten Fall zu dem Entschluss, dass es mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass eine Leistung aus einer
stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten
Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistungen des versicherten
Arbeitnehmers finanziert worden ist.
Im zweiten Fall hat das BVerfG dagegen festgestellt, dass die Entscheidung
des Bundessozialgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt,
soweit es auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht
unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach
Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag
unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt
hat. Denn mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der
Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen
Bezug gelöst worden und unterscheidet sich hinsichtlich der dann noch
erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten
Lebensversicherungen. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist
vorliegend sehr intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen
Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755