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Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser
seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des
Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu
besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der
Rechtsprechung).
In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe
Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine
Entschädigung in Höhe von 17.000 . Finanzamt und
Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung
vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet
worden sei.
Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung
im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis
müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass
Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält
es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung
überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.
Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden.
Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin
bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.
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