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Steuerliche Beurteilung von Leistungen einer Praxis- bzw. Betriebsausfallversicherung
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum
Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach
der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein
betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und
Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko
versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu
versteuern sind.
Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie
etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu
werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar.
Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen
(Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009
entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung,
durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt
werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge
zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die
Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche
Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten
Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf
entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich.
Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände
durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse
zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken
dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden
Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen.
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