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Steuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen Fotovoltaikanlagen
Erzielen Gesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GbR oder
Partnerschaftsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und betreiben sie daneben eine Fotovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte
erzielt werden, so führt dies, sofern die Umsätze aus der
Fotovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur
geringfügig sind, zur Abfärbung, sodass die Gesellschaft
insgesamt - auch aus der Vermietung - gewerbliche Einkünfte hat. Die
Einkünfte unterliegen also insgesamt der Gewerbesteuer.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften
und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Die Abfärberegelung kommt hier
nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte
aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, ist davon auszugehen, dass
insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der
Gemeinschaft zu beurteilen ist. Die Fotovoltaikanlage ist nach Auffassung
der Oberfinanzdirektion Frankfurt kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes,
sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen
der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
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