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Keine freiberuflichen Einkünfte bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28.10.2008 entschieden, dass
die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer
Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu
führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern
gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.
Im entschiedenen Fall unterhielt eine Personengesellschaft
(Untergesellschaft) ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr
auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese
fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die
Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, mit
Ausnahme eines Gesellschafters, der Diplom-Kaufmann war und sich um die
kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.
Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes
an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche
Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige
Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche
Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale
des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist
nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz
vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er
diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall,
spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter.
Zeitgleich hat der BFH in einem weiteren Urteil auch die Einkünfte
der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da
die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende
Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen
freien Beruf ausgeübt hatte.
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