Bibliothek - Themen von A bis Z
Der Verfall von Gewerbesteuerüberhängen bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer ist verfassungsgemäß
Zum Abbau der Doppelbelastung gewerblicher Gewinne von
Personenunternehmen mit Einkommen- und Gewerbesteuer ist im Gesetz
eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit
von der Gewerbesteuer geregelt.
Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung dadurch, dass
das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (ab 1.1.2008 das 3,8-fache) auf
die Einkommensteuer angerechnet wird.
Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine
Einkommensteuer zu zahlen ist, z. B. wenn Verluste aus anderen Einkünften
bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das
Entlastungspotenzial aus der Anrechnung der Gewerbesteuer wird dann nicht
ausgenutzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun mit Urteil vom 23.4.2008, dass ein
Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen
Einkommensteuer, noch ein Vor- oder Rücktrag in andere Jahre
beansprucht werden kann. Die betroffenen Steuerpflichtigen haben zwar
einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Steuerbelastung bis
zum 31.12.2007 mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld
und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags bei der
Einkommensteuer gemindert werden kann.
Der Gesetzgeber hat aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags
bei der Einkommensteuer von der Voraussetzung abhängig machen dürfen,
dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und
Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er hat über die Steuerermäßigung
bei der Einkommensteuer nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung
in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der
Steuerpflichtigen in ihren Freiheitsgrundrechten ist nicht zu erkennen.
Anmerkung: Nach der Neuregelung durch die Unternehmenssteuerreform
2008 ist die Gewerbesteuer seit dem 1.1.2008 nicht mehr als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Belastungsausgleich erhöht
sich im Gegenzug der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf
3,8. Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei
Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und
Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der
Einkommensteuer. Fällt aber z. B. aus den im o. g. Urteil genannten
Gründen keine oder eine geringere Einkommensteuer an, kann der
Steuerpflichtige die Gewerbesteuer nicht oder nur zum Teil verrechnen und
muss sie daher selbst tragen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755