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Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die ein Dritter übernommen hat
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008
seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann
Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem
Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des
Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die
geschuldete Zahlung auch selbst leistet.
Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen
um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres
Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker
und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der
BFH.
Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen
Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung
belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr
lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die
Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden.
Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei
Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B.
Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter
dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in
Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
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