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Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Fotovoltaik- und Solaranlagen
Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig. Zum
Grundstück gehören sämtliche (Gebäude-)Bestandteile.
Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad-
und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser
und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Ob und wann Fotovoltaik- und Solaranlagen auch unter die
Grunderwerbsteuer fallen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in
einem Schreiben zusammengefasst. Danach gilt folgende Regelung:
Solaranlagen: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch
Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von
Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung
eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung.
Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der
auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur
Gegenleistung.
Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung: Fotovoltaikanlagen
erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind - soweit sie nur der
Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil.
Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs: Zur
Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte
Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen
Energieversorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines
Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen,
die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende
Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen
eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch
als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B.
anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in das
Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört
somit in jedem Fall zur Gegenleistung.
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