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Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung
In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof
(BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei
Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen
geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.
Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten
Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und
sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und
Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und
stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.
Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das
Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der
Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des
Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu
sperren.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in
elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit
Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.
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