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Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers
für "Werbegeschenke" und für die "Bewirtung" von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn
zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung
handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der
Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem
solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt
indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann
sich auch aus anderen Umständen ergeben.
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