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Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede
Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht
werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann
(Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die
vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits
erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen.
Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden in
ihrem Urteil vom 16.8.2013, dass bei einer teilweisen
Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass
der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten
Bauleistungen verlangen kann.
Auch wenn nur eine teilweise Schwarzgeldabrede vorliegt, ist der gesamte
Werkvertrag nichtig, was dazu führt, dass der Auftragnehmer keinen
weiteren Zahlungsanspruch hat und die Auftraggeber keinen
Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen können.
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