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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 7.8.2013
leidet die Betroffene an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer einen
Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Daraufhin organisierte diese
die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog eine weitere Tochter der
Betroffenen in den Haushalt der demenzkranken Frau ein. Seither kommt es
wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten
zwischen den Schwestern.
Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die
Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und
Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das
Landgericht hat die Beschwerde der ersten Tochter zurückgewiesen,
wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet. Diese hatte vor dem
Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten
des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie
durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch
dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die
Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten
ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine
konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Auch
wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel
steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der
Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des
Betroffenen zu handeln.
Die BGH-Richter führten in ihrer Begründung aus: Fehlt es
hieran, weil der Bevollmächtigte - etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen
und störenden Verhaltens eines Dritten - nicht in der Lage ist, zum
Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung
erforderlich.
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