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Ärger während der Urlaubsreise
Auch in den sog. schönsten Wochen des Jahres kann einiges schief
gehen: Die Reise beginnt mit Verspätung, das Hotel ist überbucht
oder der Reiseveranstalter wird insolvent und die Reise findet nicht
statt. Welche Rechte haben dann Urlauber, die ihre Reise pauschal im
Reisebüro oder online gebucht haben?
Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug
und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft
werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der
Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter,
der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten
Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert
hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter
bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in
dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig
sein. Die Reise darf darüber hinaus "nicht mit Fehlern behaftet"
sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den
Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift
liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe
Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind
hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen,
wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel
dar.
Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende
Ansprüche zu:
Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort
Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des
Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine
Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich,
ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder
eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat
beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte
Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen
gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine
Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig,
hat der Reisende folgende Möglichkeiten:
- Er kann selbst für Abhilfe sorgen und vom Veranstalter Ersatz
der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Er kann den Reisepreis für die Zeit, in der der Mangel besteht,
herabsetzen. Wenn der Reisepreis - wie in der Regel üblich - vor
Reiseantritt bereits vollständig bezahlt wurde, kann er einen
entsprechenden Teilbetrag vom Veranstalter zurückfordern.
- Handelt es sich um einen Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt,
hat der Reisende die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ein
erheblicher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer
Studienreise eine geeignete Reisebegleitung fehlt. Ein Kündigungsrecht
steht dem Reisenden auch zu, wenn es ihm aus einem wichtigen und für
den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zugemutet werden kann, die
Reise fortzusetzen, etwa wenn der Reisende eine Diätverpflegung,
auf die er angewiesen ist, entgegen der Zusage nicht erhält.
Umfasste der gekündigte Vertrag die Rückreise, bleibt der
Reisende nicht auf sich gestellt, der Veranstalter muss auch nach der Kündigung
für den Rücktransport sorgen. Mit der Kündigung verliert
der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch für
die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine Entschädigung
vom Reisenden verlangen.
- Unabhängig hiervon kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz für eingetretene Schäden fordern. Eine Schadensersatzpflicht besteht immer dann, wenn der Veranstalter den Mangel verschuldet hat. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, sieht das Gesetz außerdem eine Entschädigung des Reisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.
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