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Pflichten des Architekten bei Kostenermittlung
Der Bundesgerichtshof hat am 21.3.2013 über die Pflichten eines
Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der
Kosten eines von ihm zu planenden Bauwerks geurteilt.
Folgender Sachverhalt lag dem Gericht zur Entscheidung vor: Ein Architekt
wurde mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt, sie
wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für
ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über
dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt
stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich
verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung den
wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen
Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese Vorstellungen seien in
dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung
- den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig
zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
Solche Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine
genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren
Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige Zweifel über
den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären, was auch
durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann.
Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist
die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar
entfallen.
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