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Mieter kann Modernisierungsmaßnahmen verweigern
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zur
Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder
zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme
für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters
und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die
Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich
ist.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der
Vormieter mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung installiert.
Einige Jahre später wollte der neue Eigentümer modernisieren und
die Mietwohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung anschließen.
Dazu verweigerte der Mieter jedoch die Zustimmung.
Die Richter des BGH kamen hier zu dem Entschluss, dass bei der Frage, ob
die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der
Mietsache darstellt, grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand
der Wohnung abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter u. U.
eine Zustimmung zur Modernisierung der Wohnung verweigern, wenn bereits
vom Mieter (hier Vormieter) mit Zustimmung des Vermieters
Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.
In seiner Begründung führte der BGH aus, dass sich der Vermieter
widersprüchlich verhielte, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte,
die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei
einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter
geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen
wollte.
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