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Kosten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Die Kosten einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind auch
erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits durch einen Dritten als
weiteren Mitbewerber abgemahnt wurde und der Gläubiger davon keine
Kenntnis hat. Die erneute Abmahnung stellt sich dann - nach Auffassung des
Oberlandesgerichts Oldenburg - als erforderlich und berechtigt dar.
Gerade bei Wettbewerbsverstößen im Internet kann der Schuldner
zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion
begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt
und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggf. abgegebener
strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist.
Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine
Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.
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