Bibliothek - Themen von A bis Z
Rückzahlung erhaltener Weihnachtsgratifikation
Die Weihnachtsgratifikation steht nicht automatisch unter dem Vorbehalt
der Rückzahlung, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des
Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine Rückzahlungsklausel
muss ausdrücklich in Form von Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen etc. vereinbart werden. Rückzahlungsvorbehalte
müssen sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb folgender Bereiche
bewegen:
- Kleingratifikationen (100 ) dürfen keiner Rückzahlung
unterworfen sein.
- Bei Gratifikationen unter einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist
bis zum 31.3. des Folgejahres zulässig.
- Eine längere Bindungsfrist wird nur mit Zahlung einer höheren Gratifikation erreicht. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.3. des Folgejahres auf eine Kündigung verzichtet und erst zu dem dann folgenden Termin kündigen kann.
Anmerkung: Ob die Verpflichtung zur Rückzahlung sowohl bei Arbeitnehmer- als auch bei einer Arbeitgeberkündigung gelten soll, hängt von der Vertragsgestaltung ab.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755