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Kein Versicherungsschutz bei Scheinarbeitsvertrag
Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt,
handelt rechtmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen
Krankenkasse.
In einem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall war die
nicht krankenversicherte Tochter als einzige Beschäftigte im maroden
Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen
musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär
behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse
lehnte ein Versicherungsverhältnis ab.
Die Richter des Landessozialgerichts sind von einem Scheinarbeitsverhältnis
ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde.
Eine Arbeitsleistung habe die Tochter nicht erbracht, es sei auch für
sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte der
Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung
in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen
Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei
Vertragsabschluss bekannt gewesen sein. Medizinische Ermittlungen durch
das Gericht wurden von der Klägerin aber verweigert.
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