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Begriff "Vorführwagen" gibt keinen Rückschluss auf Alter
In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Autofahrer im Juni 2005 unter
Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom
Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft. In dem
Kaufvertrag waren der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung
lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben.
In der Zeile "Sonstiges" hieß es: "Vorführwagen
zum Sonderpreis
" Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005
statt. Die Erstzulassung erfolgte auf den Autofahrer. Im November 2005
erfuhr dieser auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen
Aufbau aus dem Jahr 2003 handelte. Unter Berufung darauf erklärte er
im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückzahlung
des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Zug um Zug gegen Rückübereignung
des Wohnmobils. Der Bundesgerichtshof entschied hingegen in seinem Urteil
vom 15.9.2010: Der Begriff "Vorführwagen" enthält
keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs. Die Tatsache, dass es
sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um
einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen
Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigen würde.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass unter einem
Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen ist, das
einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung
(Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen
Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen"
umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder
die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.
Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die
Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein
neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen
im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und
auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung
unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann
angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles
gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht
gegeben.
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