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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am
1.7.1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig
davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit eröffnet, die
elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und
beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das
elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst
allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der
Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht
zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit
der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist.
Der Gesetzgeber greift jedoch unverhältnismäßig in das
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn
die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater
oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab
des Kindeswohls eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre
allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit
verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die
gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im
Einzelfall tatsächlich entspricht.
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