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Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten bei Darlehen
Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können
so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden
die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen
vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in
Kurzform hingewiesen werden:
1. Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden
künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über
die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht
ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte
Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den
verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher.
Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen
dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert
werden.
- Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker
reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen
wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen
besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten
des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel
erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die
Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger
Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses
abzuwägen.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für
unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche
Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können
besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten
europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen
Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen
ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei
unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist
von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können
dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf
die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht
wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen
Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung,
ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
Betrages beschränkt.
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