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Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die
er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes
Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab
Zugang dieser Abrechnung mitteilen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein
Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte
Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen
Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche
Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen
geltend gemacht hat.
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