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Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010
entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche
auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für
die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine
Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum
Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das
Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009
oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für
die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm
als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später
trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz
wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung
in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 ).
Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau
lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam
innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem
Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht
worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für
seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose
Handeln auch nicht wirksam genehmigt.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des
Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung
wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem
Recht geltend machen kann und dem nicht die "höchstpersönliche"
Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche
Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist
gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen
Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später
genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der
Monatsfrist erfolgen.
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