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Karenzentschädigung - "überschießendes" Wettbewerbsverbot
Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Wettbewerbsverbot insoweit
unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen
Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich
den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise
verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass
der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das
Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genügt die Einhaltung des
verbindlichen Teils.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Unternehmen Fenster und Türen
her und vertrieb diese Produkte ausschließlich an den Fachhandel.
Der betroffene Arbeitnehmer war in dem Unternehmen zuletzt als
Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war er
verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses nicht für eine Firma tätig zu
sein, welche mit dem Unternehmen in Konkurrenz steht. Als
Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Betrieb, welcher mit dem
Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Marketingleiter
arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbstständiger
Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und
Türen an den Endverbraucher. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts
hatten zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung
zusteht.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass das Verbot, Fenster und Türen
direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines
berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diente. Das
vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der
Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet
hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.
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