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Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18.
Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren
wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter
Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der
Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den
deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung
des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung
der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom
19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden,
gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt
und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist.
Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine
Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht.
Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für
Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit
Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,
unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb
eingetreten sind.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht,
insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer
nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des
Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt
werden.
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