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Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten
Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort.
Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene
Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den
Mieter unangemessen.
In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines
Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: "Der Mieter
ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen
der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der
Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren
sowie der Fenster und Außentüren von innen
" Ferner
enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung
von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen,
Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-
und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß
zu lackieren
"
Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des
Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den
Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür
unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt,
dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während
der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe
verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen
Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind.
Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in
Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese
Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer
zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen
Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist
die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der
Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die
Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt,
würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner
Geschäftsbedingungen verstoßen.
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