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Provisionsanspruch, obwohl der Käufer mangelhafte Immobilie nicht erwirbt
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen
des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer
wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen
Schadensersatz" in Anspruch nimmt.
Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern
oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, schließen
die Entstehung eines Provisionsanspruchs jedoch aus. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig
oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Rückwirkung
angefochten ist.
Hat der Käufer die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung
und der Anfechtung des Kaufvertrags, ist es aus der Sicht des Maklers rein
zufällig, wofür er sich entscheidet. Daher darf hiervon nicht
das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden.
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