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Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem
Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen.
Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er
künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines
solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber
mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.
Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der
Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich
honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit
einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein
entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in
einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht
werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein.
Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im
Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe
ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch
dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die
Sonderzahlung hat.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis wurde einem Arbeitnehmer im
Arbeitsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines
Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt. Im Arbeitsvertrag war darüber
hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung
des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass
es sich bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien
getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt.
Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts
ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen
Bruttogehalts zu zahlen.
Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb
unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich
aus.
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