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Schwarzarbeit am Bau - trotzdem Gewährleistungsanspruch


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.

Im ersten Fall wurde ein Unternehmen damit beauftragt, die Terrasse am Hause des Auftraggebers abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend.

Im zweiten Verfahren war der Auftragnehmer mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses beauftragt worden. Nach der Behauptung des Auftraggebers sind infolge eines Vermessungsfehlers seitens des Ingenieurs (Auftragnehmer) ihr Haus und ihr Carport falsch platziert worden. Der Auftraggeber verlangte daraufhin Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte.

Die BGH-Richter entschieden, dass ein Unternehmer, der seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, treuwidrig handelt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.

In beiden Fällen wurde daher dem Auftragnehmer vom BGH die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt.


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