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Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann
nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht
einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu
den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung
muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten,
dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen
Anforderungen zu stellen.
Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht
beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, so
lange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft eingesehen hat.
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