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Ausgleichungspflicht der Gesellschafter bei Haftung eines GbR-Gesellschafters
Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer GbR besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein
Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von
der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen.
Eine Ausnahme ist aufgrund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich
jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung beim einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann
zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine
Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.
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