|   April 2024   |   März 2024   |   Februar 2024   |

Bibliothek - Themen von A bis Z


Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit


Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diese gesetzliche Regelung kann jedoch nicht automatisch auf Arbeitnehmer übertragen werden, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung haben. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist jedoch ein Ersatzruhetag zu gewähren. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755