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Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen


Jeder Arbeitnehmer hat – nach einer Wartezeit von vier Wochen – für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten.

Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer

  • eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt,
  • in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat,
  • eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder
  • eine gefährliche Sportart ausübt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.

So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das Inlineskating nicht als gefährlich ein.


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