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Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner
dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den
insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die
Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen
Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten
wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen
angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen
Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke
demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen,
sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst
vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des
Einzelfalls zuzumuten ist.
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