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Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder
dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt
sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem
Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall je nach Tragweite der Information aus positiven Signalen einer
Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln.
Der Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher
Ad-hoc-Mitteilungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung
erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für
den Anleger allerdings darin, dass ihm grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die unrichtige Ad-hoc-Publizität
ursächlich für die von ihm getroffene Anlageentscheidung war.
Gelingt dem Geschädigten ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines
Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er bei Vorliegen auch der
subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung grundsätzlich verlangen, so gestellt zu
werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten
Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen. (BGH-Urt. 19.7.2004 II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02)
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