Bibliothek - Themen von A bis Z
Klagefrist bei Kündigung
Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder
aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
Klage erheben. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich
(mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als wirksam.
Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind oder ob es sich um
eine Änderungs- oder Beendigungskündigung handelt, aber auch bei allen möglichen "Unwirksamkeitsgründen" wie
Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Betriebsratstätigkeit, Jugendvertreter, Schwerbehinderung oder bei Kündigung eines unkündbaren
Vertrages. Sie gilt sowohl in Privatunternehmen wie auch im öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren.
Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit zwingend schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben eine Originalunterschrift des
Kündigenden voraussetzt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 0385 4807755